Allgemeiner Rassehunde Club Deutschland e. V.

 

Satzung

 

§1 Name und Sitz des Clubs

 

Der Club trägt den Namen: Allgemeiner Rassehunde Club Deutschland e.V.

Zur Abkürzung des Clubnamens dient die Bezeichnung >ARCD<

Sitz des Clubs ist in 54619 Großkampenberg

Der ARCD wählt als Dachverband den ARC Sitz in 55767 Brücken VR Bad Kreuznach Nr. 11234

Der Verein wurde in das Vereinsregister eingetragen.

 

§2 Zweck, Aufgaben und Ziel des Vereins

 

Der Zweck des Clubs ist, die Zucht der Rassehunde zu heben und zu verbreiten sowie alle Züchter, Besitzer und Liebhaber in einem gebietsmäßigen Zusammenschluss zu erfassen. Züchter von Rassehunden, die Mitglieder im ARCD sind, haben sich nach den jeweiligen Zuchtbestimmungen der für sich zuständigen Rasse zu richten. Der Club hat die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder zu fördern und zu schützen. Die Hauptaufgabe muss in jedem Falle der Schutz unserer Hunde, ob Rasse oder Mischrasse sein.

 

Aufgaben des Clubs sind, alle Fragen von kynologischem Interesse im Namen seiner Mitglieder zu vertreten (Hunde- und Zwingersteuer, Deckrüdennachweis, Verkaufsvermittlung usw.) Weitere Angelegenheiten des Clubs sind, Ausrichten von Rassehundeausstellungen, kynologische Veranstaltungen, Beratungen und Unterstützung auf allen Gebieten des Hundewesens.

 

Der Club vereint Züchter und Halter sowie Freunde aller Hunderassen und vertritt deren Interessen mit dem Ziel der Förderung der Reinzucht und der artgerechten Haltung der Hunde als Haustier.

 

Dieses Ziel sucht der Club zu erreichen:

 

1. Zusammenschluss der Züchter und Liebhaber aller Hunderassen

2. Austausch von Zuchterfahrungen in Versammlungen und in der Fachpresse

3. Theoretische und praktische Belehrung in allen Fragen der Zucht, Vererbung, Ernährung und

Wertbeurteilung

4. Veranstaltungen von Nationalen und Internationalen Rassehundeausstellungen

5. Ausbildung von sachverständigen Zuchtwarten und Richtern für Nationale und Internationale Rassehundeausstellungen

6. Fühlungsnahme mit in- und ausländischen gleichartigen Züchterorganisationen

7. Erstellung einer Zuchtordnung

8. Erstellung von Haltungsrichtlinien

9. Errichtung einer Ausstellungsrichtlinie

10. Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Ahnentafeln

11. Welpenvermittlung

12. Deckrüdennachweis

13. Registrierung von Zuchtzwingern

14. HP

 

§3 Mitgliedschaft

 

Aufnahme

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Hundehändler und gewerbsmäßige Züchter werden nicht aufgenommen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand. Mit der Aufnahme des Mitglieds in den Verein werden von dem neuen Mitglied diese Satzung, Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse anerkannt sowie die EDV mäßige Speicherung der personenbezogenen Daten des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages, die Übersendung des Mitgliedsausweises sowie nach Eingang der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedbeitrages auf der Bankverbindung des Vereines.

 

Mitglied des Vereines kann jede volljährige Person werden. Minderjährige können mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben. Bis zum Eintritt der Volljährigkeit können Minderjährige nur in Funktionen gewählt werden, die nicht der Volljährigkeit bedürfen. Wenn Widerspruch gegen die Aufnahme erfolgt, hat der Vorstand den Widerspruch zu prüfen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht der Vorstand dem Antragsteller die Gründe nicht mitzuteilen.

Ausgeschlossene oder nicht aufgenommene Züchter, Hundehalter oder deren Angehörige dürfen an keiner Veranstaltung des Allgemeinen Rassehunde Clubs e. V. teilnehmen.

 

Generell sind von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen:

Personen, die Hunde hauptberuflich züchten, vertreiben, gegen das Deutsche Tierschutzgesetz verstoßen oder in der Vergangenheit einen dieser Ausschlussgründe erfüllt haben.

 

 

 

 

 

Beendigung der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann ohne besondere Angabe der Gründe seine Kündigung durch Einschreibebrief bis zum

30. September eines jeden Jahres (Poststempel genügt) der Hauptgeschäftsstelle mitteilen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Rückerstattung der Beiträge erfolgt nicht. Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben innerhalb von zehn Tagen alle Unterlagen und Gegenstände, die Eigentum des Clubs sind, der Hauptgeschäftsstelle zurückzugeben. Die Beiträge müssen bei Kündigung für das laufende Geschäftsjahr entrichtet werden.

 

Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Zeit oder für dauernd, bei grober Verletzung der Satzung des Clubs oder dessen Interessen, bei Fälschungen oder betrügerischer Beleidigung eines Vorstandmitgliedes oder eines Clubmitgliedes, bei ungebührlichen Äußerungen, Störung des Clubfriedens sowie bei Verstoß gegen das Tierschutzgesetz oder der ARCD Zuchtordnung. Mitglieder, die von einer anderen Hundesportorganisation ausgeschlossen sind, werden nach genauer Prüfung automatisch vom Allgemeinen Rassehunde Club e.V. ausgeschlossen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem betreffenden Mitglied durch Einschreiben mitgeteilt und zwar an die letzte, dem Verein bekannte, Anschrift des ausgeschlossenen Mitgliedes. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen nach Absenderdatum (Poststempel) des Beschlusses Widerspruch per Einschreibebrief eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb dieser 30 Tage Frist schriftlich zu begründen. Der Ausschluss wird wirksam nach Ablauf dieser Berufungsfrist oder durch die schriftliche Ablehnung der Berufung. Im Falle kleinerer Vergehen kann dem Mitglied ein Verweis oder eine Verwarnung erteilt werden.

 

Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedrechte zur Folge. Der Mitgliedsausweis ist ohne schuldhaftes Verzögern an den Verein zurückzugeben. Eine Erstattung bezahlter Beiträge an ein ausgeschiedenes Mitglied oder dessen Erben ist generell ausgeschlossen.

 

Stimmrechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, ausgenommen solche Mitglieder, die zum Zeitpunkt ihrer Stimmabgabe noch nicht volljährig sind. Ein Mitglied ist gemäß §34 BGB nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsstreites zwischen diesem Mitglied und dem Verein betrifft. Die Ausübung des Stimmrechtes sowie sonstiger Mitgliedsrechte ist gemäß §38 BGB nicht auf einen anderen übertragbar bzw. kann nicht einem anderen überlassen werden.

 

Vererbung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der Richtlinien des Vereins in Anspruch nehmen. Alle Mitglieder >außer Ehren- und Vorstandsmitglieder< sind zu Beitragszahlungen verpflichtet. Zweckgebundene Gebühren werden nur bei Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistungen oder Einrichtungen bzw. bei der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins fällig. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins durch aktiven Einsatz zu fördern und alle in der Satzung, den Richtlinien und den Geschäftsordnungen aufgeführten Bestimmungen einzuhalten. Sie sind verpflichtet, in der Öffentlichkeit alle Handlungen und Äußerungen zu unterlassen, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins oder einzelner Mitglieder desselben zu schädigen.

 

Beiträge und Gebühren

Zur Deckung der nötigen Haushaltsmittel erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge und Gebühren. Sie werden von der Jahreshauptversammlung verbindlich festgesetzt. Mitgliedsbeiträge sind jeweils fällig am 01.März jeden Jahres.

 

Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Beitragszahlung, wie Vorstandsmitglieder befreit.

 

§4 Geschäftsjahr und Beitrag

 

Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. März eines jeden Jahres zu entrichten. Solange der Beitrag nicht gezahlt ist, ruhen alle Mitgliedsrechte. Die zu entrichtende Höhe des Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Verzug liegt immer dann vor, wenn innerhalb von 28 Tagen nach Fälligkeit keine Zahlung erfolgt ist.

 

Erfüllungsort und Gerichtstand ist: 66450 Bexbach.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an alle Versammlungen sowie Veranstaltungen des Allgemeinen Rassehunde Clubs e.V. (ARCD) teilzunehmen. Jedes Mitglied ist antragsberechtigt.

 

 

 

 

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, durch tatkräftige Mitarbeit zur Erhaltung des Clubs und dessen Bestrebungen beizutragen und zu fördern. Die Beschlüsse und Bestimmungen des Clubs einzuhalten, die Haltung und Zucht der Hunde stets ernsthaft und redlich zu betreiben, die Hunde gewissenhaft zu pflegen, sie frei von ansteckenden Krankheiten zu halten, allgemeinen Tierschutz zu üben sowie ihren geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Club stets pünktlich nachzukommen.

 

§6 Der Vorstand

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden vertreten.

Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann zur Erledigung seiner satzungsmäßigen Aufgaben hauptamtliche Mitglieder gegen Zahlung eines marktüblichen Arbeitsentgeltes einstellen.

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

1. dem ersten Vorsitzenden/ in

2. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden/ in

3. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden/ in

4. dem Schriftführer/ in

5. dem Kassierer/ in (Schatzmeister/ in)

6. dem ersten Beisitzer/ in

7. dem zweiten Beisitzer/ in

 

§7 Jahreshauptversammlung

 

Alle drei Jahre muss eine Generalversammlung stattfinden. Der Termin hierfür mit Orts- und Zeitangabe sowie der Tagesordnung muss bis spätestens zehn Tage vor Beginn in der Nahe Zeitung bekannt gegeben werden.

 

Aufgabe der Jahreshauptversammlung ist:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

b) Satzungsänderungen, Festsetzung des Jahresbeitrages, Prüfung des Kassenwesens

c) Beratung und Abstimmung über eingegangene Anträge und Vorschläge

d) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes findet alle drei Jahre in der Generalversammlung statt.

 

Jede General- und Jahresversammlung die vorschriftsmäßig einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen und auf der folgenden Versammlung von den Mitgliedern zu genehmigen.

Das Protokoll ist vom Schriftführer zu führen und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben-

Eine ordentliche Jahreshauptversammlung findet alljährlich einmal statt und wird vom Vorstand einberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis zum 15. Januar eines jeden Jahres zu stellen. Der Termin der Jahreshauptversammlung wird mindestens vier Wochen vorher mit allen Tagesordnungspunkten in der Saarbrücker Zeitung bekannt gegeben.

 

§8 Bildung von gebietsmäßigen Zusammenschlüssen

 

Die Mitglieder haben das Recht, sofern sie eine Gruppe von mindestens 7 Mitgliedern bilden, sich am Zuständigkeitsbereich des Clubs gebietsmäßig zusammenzuschließen. Die Bestimmungen der Satzungen und der Geschäftsordnung gelten entsprechend für die gebietsmäßigen Zusammenschlüsse.

 

§9 Vereinsstreitigkeiten

 

Bei Vereinsstreitigkeiten unter Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

 

§10 Vertretung des Vereins

 

Vertretungsberechtigt ist in jedem Falle der erste Vorsitzende, nur im Verhinderungsfalle können der erste stellvertretende- bzw. der zweite stellvertretende Vorsitzende den Club vertreten. Der Fall der Verhinderung braucht nach außen hin nicht nachgewiesen zu werden.

 

§11 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des ARCD kann nur in einer zu diesem Zweck mit entsprechender Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, wenn

a) der Antrag vom Vorstand kommt

b) der Antrag hierfür mindestens 90 Tage vor dem Termin bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung eingebracht wird

c) mindestens 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind

d) mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder den Antrag beschließen

 

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem Gründungsvorstand zu. Der erste Vorsitzende hat im Falle der Auflösung gemäß §26 BGB die Liquidation durchzuführen.

 

 

 

§12 Konkurs

 

Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Durch Eröffnung des Konkursverfahrens verliert der Verein die Rechtsfähigkeit.

 

§13 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

§14 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wird in der Gründerversammlung am 20.02.10 für das Datum beschlossen.